Österreich – Parental Alienation im Parlament

13.12.2007 Schriftliche Anfrage

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIII/J/J_02844/fname_095537.pdf
Karlheinz KLEMENT

Anfrage an die Bundesministerin für Justiz
Inwieweit wird die Form der Kindesmisshandlung „PAS” (Parental Alienation Syndrome) von der Justiz geahndet bzw. verfolgt? 

04.02.2008
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIII/AB/AB_02606
Das maßgebliche Kriterium bei gerichtlichen Entscheidungen im Rahmen des Kindschaftsrechts (etwa in Verfahren über die Obsorge oder das Recht auf persönlichen Verkehr) ist das Wohl des Kindes. Jegliches (elterliche) Verhalten, das das Wohl des Kindes gefährdet, ist somit in den Bezug habenden gerichtlichen Beweisverfahren zu berücksichtigen. Dessen Bewertung für die Entscheidung im konkreten Einzelfall obliegt dem zuständigen Entscheidungsorgan im Rahmen der unabhängigen Rechtsprechung.

31.05.2011 Schriftliche Anfrage

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/J/J_08679
Durchsetzung von Besuchsrechtsbeschlüssen

Open Todo

07.12.2011 Selbständiger Entschließungsantrag

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/A/A_01805
Peter FICHTENBAUER
Status: Zugewiesen an: Justizausschuss, Beratungen noch nicht aufgenommen
liegt derzeit bei Justizausschuss Obmann Mag. Peter Michael IKRATH

1. Phase: Ein Elternteil erklärt das "Kind als Besitz" und versucht die meist tiefemotionale Beziehung zum zweiten Elternteil über psychische Gewalt (Besuchsboykott, Gehirnwäsche, Drohungen, Erpressungen, Einschüchterungen; ROGERS, 1992: alle Kriterien emotionaler Gewalt) zu zerstören und diesen auszugrenzen und das Kind als Waffe gegen den zweiten Elternteil aufzubauen.
2. Phase: Bei Fachinkompetenz übernehmen die Behörden in einer 2. Phase den Missbrauch des Kindes und die Ausgrenzung des 2. Elternteils.

03.10.2012 Bürgerinitiative

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/BI/BI_00048
Bürgerinitiative betreffend Kinderrechte

13.12.2012 Beteiligung und Stellungnahmen

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00432
Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2012
Stellungnahmen

10.07.2014 Selbständiger Entschließungsantrag

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00572
Harald STEFAN
Status: Justizausschuss: auf Tagesordnung in der 16. Sitzung des Ausschusses. In der Sitzung vom 19. Oktober 2016 vertagt!

01.08.2014
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2014/PK0741
Vorlagen: Justiz
FPÖ-Justizsprecher Harald Stefan weist auf das Problem der sogenannten Elternentfremdung hin und spricht in diesem Zusammenhang von “einer Art Kindesraub”, bei der ein Elternteil das Kind als Besitz erklärt und die meist tief emotionale Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil durch psychische Gewalt zu zerstören versucht. Es handle sich dabei nicht um einen Elternstreit oder einen Rosenkrieg, sondern um eine Form von Kindesmissbrauch mit schwerwiegenden Folgen für das Kind, die von der medizinischen Literatur als Parental Alienation Syndrom (PAS) beschrieben werden, gibt er zu bedenken. Stefan fordert in einem Entschließungsantrag (572/A(E)) nun eine gesetzliche Regelung, die die Elterliche Entfremdung definiert und als Kindesmissbrauch unter Strafe stellt.

14.10.2014
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2014/PK0911
Das Problem der sogenannten Elterlichen Entfremdung thematisierte die FPÖ namens ihres Justizsprechers Harald Stefan. Wenn ein Elternteil das Kind als Besitz erklärt und die meist tief emotionale Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil durch psychische Gewalt zu zerstören versucht, dann sei das kein Elternstreit oder Rosenkrieg. Vielmehr handle es sich beim “Parental Alienation Syndrom” (PSA) um eine spezifische Form von Gewalt an Kindern mit schwerwiegenden Folgen, warnte Stefan und forderte in einem Entschließungsantrag (572/A(E)) eine gesetzliche Regelung, die die Elterliche Entfremdung als Kindesmissbrauch unter Strafe stellt.

Starke Skepsis gegenüber dem Antrag brachten die Abgeordneten Beatrix Karl (V), Wolfgang Zinggl (G), Angela Lueger (S) und Johannes Jarolim (S) zum Ausdruck. Es gebe nicht genug wissenschaftliche Grundlagen, um ein Syndrom wie das so genannte PSA diagnostizieren zu können, meinten etwa Zinggl und Lueger. Zudem sei fraglich, ob man hier mit strafgesetzlichen Regelungen agieren solle. Justizminister Wolfgang Brandstetter äußerte zwar Verständnis für das Anliegen, bezweifelte aber den Sinn einer zusätzlichen gesetzlichen Regelung. Es sei seiner Ansicht zudem nicht zielführend, eine Materie des Zivilgesetzes ins Strafgesetz zu überführen. Durch neue Bestimmungen im Familienrecht habe man bereits ein Instrumentarium geschaffen, um mit Konfliktfällen bei Scheidungen besser umgehen zu können. Die Familiengerichtshilfe erziele große Erfolge, sagte er. Auch dieser Antrag wurde mit Stimmen der SPÖ und ÖVP vertagt.

19.10.2016
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A-JU/A-JU_00001_00368/TO_03198856.pdf
Tagesordnung:
Antrag der Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend Schaffung eines Gesetzes zum Elternentfremdungssyndrom = Parental Alienation Syndrom (PAS) (572/A(E)) (Wiederaufnahme der am 14. Oktober 2014 vertagten Verhandlungen)

19.10.2016
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2016/PK1111
Die sogenannte Elternentfremdung, bei der ein Elternteil das Kind als Besitz erklärt und die meist tief emotionale Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil durch psychische Gewalt zu zerstören versucht, sei eine Art von Kindesraub und sollte unter Strafe gestellt werden, argumentiert Harald Stefan in einem Entschließungsantrag der FPÖ (572/A(E)). Es handle sich dabei nicht um einen Elternstreit oder einen Rosenkrieg, sondern um eine Form des Kindesmissbrauchs mit schwerwiegenden Folgen für das Kind, betont der freiheitliche Justizsprecher und beruft sich dabei auf die Medizin, die im Zusammenhang mit den seelischen Auswirkungen von Parental Alienation Syndrome spricht.

Der Antrag wurde mehrheitlich vertagt, zumal die Regierungsparteien noch die für das erste Quartal 2017 geplante Evaluierung des Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetzes abwarten wollen. Beatrix Karl (V) meinte zudem, das Instrument des Besuchsmittlers oder Maßnahmen im Bereich der Familiengerichtshilfe seien bessere Lösungen als eine Anzeige. (Schluss) hof

15.01.2015

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Erkenntnis M.A. gegen Österreich vom 15. Jänner 2015, Nr. 4097/13, eine Vereinfachung und Beschleunigung des österreichischen Regimes der Rückführung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder gefordert. Der Umstand, dass im selben Fall sowohl im Erkenntnisverfahren wie im Vollstreckungsstadium dieselben Fragen jeweils drei Instanzen durchlaufen können, war dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kritikwürdig erschienen. Das Rückführungsverfahren vor österreichischen Gerichten kann dadurch mitunter ungebührlich lange hinausgezögert werden.
In Österreich besteht im Rahmen des Rückführungsverfahrens im Vergleich zu anderen Staaten ein Defizit an effizienten Erhebungsmaßnahmen, was sich insbesondere dann zeigt, wenn mangels Tatbestandserfüllung der Kindesentziehung nach § 195 StGB keine Fahndungsmaßnahmen im Rahmen eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gesetzt werden können.
Daneben haben Erfahrungen in der gerichtlichen Praxis und die Rechtsprechung des OGH die Notwendigkeit einiger verfahrensrechtlicher Verbesserungen zutage gefördert.

11.05.2017 Kinder-RückführungsG 2017

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00321
Bundesgesetz, mit dem das Außerstreitgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Gerichtsgebührengesetz, das Sicherheitspolizeigesetz und das Auslandsunterhaltsgesetz 2014 geändert sowie das Bundesgesetz vom 9. Juni 1988 zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung aufgehoben werden (Kinder-RückführungsG 2017 – KindRückG 2017)

12.03.2018 Bürgerinitiative

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/BI/BI_00044
Bürgerinitiative betreffend “PAS – ins Strafrecht”

15.03.2018 Zuweisung

26.6.2018
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2018/PK0763
Neu im Petitionsausschuss
Kindes- bzw. Elternentfremdung soll in das Strafrecht aufgenommen werden.
Bei strittigen Trennungen komme es bei den betroffenen Kindern häufig zum Syndrom der Elternentfremdung (Parental Alienation Syndrome – PAS), heißt es in einer Bürgerinitiative (44/BI). Darunter verstehe man die bewusst von einem Elternteil herbeigeführte Ablehnungshaltung des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil. Oftmals führe dies unter Zutun der Gerichte zu einem jahrelangen oder sogar lebenslangen Kontaktverlust zwischen Kind und – in den meisten Fällen – dem Vater. Neben der Unterstützung und Hilfe für die Betroffenen fordert die Initiative vor allem die Aufnahme der Kindes- bzw. Elternentfremdung (PAS) in das Strafrecht. Gleichzeitig müsse gewährleistet werden, dass (abschreckende) Strafen auch tatsächlich verhängt werden. Weiters treten die UnterzeichnerInnen für eine Justiz- und Jugendamtsreform im Sinne des Rechts des Kindes auf beide Elternteile sowie die Umsetzung der gleichberechtigten Elternschaft als Standard in der heimischen Gerichtspraxis ein.

27.6.2018 im Ausschuss behandelt

20.7.2018 BMVRDJ Stellungnahme
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SBI/SBI_00022

Mit dem Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013) wurden gleich mehrere Maßnahmen gesetzt, um verlässliche Kontakte der Kinder zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen im Zuge von Trennungen und Obsorgestreitigkeiten möglichst zu erhalten:

§ 138 Z 9 ABGB nennt als eines der wichtigen Kriterien für die Beurteilung des Kindeswohles die verlässlichen Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen.

§ 138 Z 10 ABGB nennt die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes.
Nach § 107 Abs. 2 AußStrG hat das Gericht die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen.

In § 107 Abs. 3 AußStrG wurde eine Vielzahl von Maßnahmen eingeführt, die zur Sicherung des Kindeswohles vom Pflegschaftsgericht angeordnet werden können. Dabei wären insbesondere der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung (Z 1) und die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren (Z 2) sowie das Verbot der Ausreise mit dem Kind zu nennen.

Neben dem bereits zuvor vorhandenen System der Zwangsmittel gemäß § 79 AußStrG wurden andere neue Instrumente geschaffen, um die persönlichen Kontakte zwischen Kind und Eltern bestmöglich zu realisieren. Dabei ist als wichtigstes Instrument die über die Familien- und Jugendgerichtshilfe (FJGH) eingesetzte Besuchsmittlung zu nennen, die eine möglichst reibungslose Abwicklung der Kontakte sicherstellen soll.

Zur Behandlung der Problematik im Strafrecht:

Eine „Überführung“ in das Strafrecht wäre sehr problematisch. In hoch eskalierten Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren würde ein derartiger Straftatbestand wenig zu einer – im Familienrecht ganz besonders anzustrebenden – einvernehmlichen Lösung beitragen, vielmehr wohl für weiteren „Zündstoff“ sorgen. Außerdem würde dadurch ein sehr besonderer Aspekt des Konflikts, nämlich das Bedürfnis nach effektiver Durchsetzung der Kontakte, auf die Strafgerichte ausgelagert. Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren sind oftmals sehr komplexe und langwierige Verfahren, sodass es durchaus Sinn macht, wenn diese – exklusiv – von dem/der Pflegschaftsrichter/in geführt wird, der/die idR auch für alle anderen anhängigen Rechtsstreitigkeiten der Familie (Scheidung, Ehegattenunterhalt, EV etc.) zuständig ist. Das Pflegschaftsgericht verfügt mit der FJGH und den entsprechenden Bestimmungen im ABGB und AußStrG über die notwendigen Möglichkeiten, diese Verfahren im Interesse der Kinder durchzuführen und gerichtliche Entscheidungen wirksam durchzusetzen (§ 110 iVm § 79 AußStrG: etwa durch Verhängung von Ordnungsstrafen bis zur Beugehaft). Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass ein Strafverfahren, das die Kontaktrechte zum Inhalt hat, dem Kindeswohl dienen kann. 

Zusammengefasst finden sich sowohl im Zivil(verfahrens)recht (insb. ABGB und AußStrG) ausreichende Reaktionsmöglichkeiten auf Entfremdungsbestrebungen eines Elternteils, sodass es keines strafrechtlichen Tatbestandes bedarf.

Soweit eine Entfremdung Krankheitssymptome zeitigt, besteht schon derzeit Strafbarkeit nach § 83 ff StGB, zumal bedingter Vorsatz genügt und es dem Täter/der Täterin auch nichts nützt, wenn er/sie „eigentlich“ die Ex-Partnerin/den Ex-Partner treffen möchte.

Ergänzend wäre noch die Strafbestimmung des § 195 („Kindesentziehung“) StGB zu nennen, die auch das Verleiten eines Kindes dazu, sich selbst zu entziehen (etwa durch psychische Manipulationen), erfasst. 

Eine über diese Bestimmungen hinausgehende Kriminalisierung erscheint insbesondere aufgrund der bestehenden Möglichkeiten im Bereich des Zivilrechts nicht erforderlich.

27.8.2018 BMASGK Stellungnahme
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SBI/SBI_00040
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz teilt zur Bürgerinitiative Nr. 44/BI „PAS – ins Strafrecht” mit, dass die in der Bürgerinitiative angespro- chene Thematik nicht in die Zuständigkeit des Sozialministeriums fällt, sodass dazu keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben werden kann.

16.10.2018 im Ausschuss behandelt

29.11.2018 BMFFJ Stellungnahme
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SBI/SBI_00054
Zu der im Betreff genannten Bürgerinitiative übermittelt das Bundeskanzleramt folgende Stellungnahme:

Die parlamentarische Bürgerinitiative wird vor allem von Organisationen von Vätern unterstützt, die danach trachten, Sorgerechte bzw. eine Ausweitung von Besuchsrechten zu erlangen. Ausgehend von der Behauptung, dass ein Elternteil (die Mutter) in bzw. nach Obsorgeverfahren eine bewusste Entfremdung der Kinder vom anderen Elternteil (dem Vater) herbeiführen (will), bezeichnen die Väter-Organisationen PAS als eine Form des seelischen Kindesmissbrauchs und fordern die Forcierung der gleichberechtigten Elternschaft, Hilfe und Wiedergutmachung für die Opfer und vor allem strafrechtliche Sanktionen für den beeinflussenden Elternteil (die Mutter).

Soweit ersichtlich, ist das so genannte PAS-Syndrom in der Wissenschaft nicht als eine klinisch klar definierbare Verhaltens-Störung bei Kindern anerkannt. Hinsichtlich der gebotenen Interventionen wird nicht Strafe, sondern das Erfordernis von Prävention betont. Die Bereitschaft der Elternteile zur Akzeptanz von zwei guten oder gleichwertigen Elternbeziehungen muss gefördert werden, insbesondere durch Prävention, Beratung und Unterstützung.

Bestehende Gesetzliche Grundlagen
- Gemeinsame Obsorge auch im Trennungsfall (§§ 177, 179 ABGB)
- Kontaktrechte: §§ 186 bis 188 ABGB
- Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte, insb. Kinderbeistand, Besuchsbegleitung und Familiengerichtshilfe: AußerstreitG. Siebenter Abschnitt, insbesondere §§ 104a, 105, 106a, 106b, 111 Außerstreitgesetz

Als wesentliche Kriterien für das Kindeswohl sind unter anderem verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und eine sichere Bindung des Kindes zu ihnen gesetzlich verankert (§ 138 Z 9 ABGB). Um das Kind vor negativer Beeinflussung eines Elternteils zulasten des anderen Elternteils zu schützen und es aus unnötigen Belastungen durch elterlichen Paarkonflikt herauszuhalten, wurde zur Wahrung der Eltern-Kind-Beziehung das sogenannte „Wohlverhaltensgebot“ im § 159 ABGB geregelt.

Demnach hat ein Elternteil zur Wahrung des Kindeswohles alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Wahrnehmung seiner Aufgaben erschwert. Das Unterlassungsgebot erfasst ein breites Spektrum an denkbaren Verhaltensweisen, wie etwa herabwürdigende oder beleidigende Äußerungen oder gar Gewalttätigkeiten gegenüber dem anderen Elternteil, aber auch Vereinnahmungen, Aufwiegelungen oder das Aufhetzen des Kindes sowie Versuche, über das Kind Einzelheiten des Privatlebens des anderen Elternteils zu erfahren, oder auf seine Lebensverhältnisse Einfluss zu nehmen.

Verstößt ein obsorgeberechtigter Elternteil gegen das Wohlverhaltensgebot, so kann das Gericht seine Obsorge einschränken oder zur Gänze entziehen. Verletzt ein kontaktberechtigter Elternteil das Wohlverhaltensgebot, hat das Gericht nötigenfalls die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr einzuschränken oder zu untersagen.

Die schuldhafte Verletzung gegen das Wohlverhaltensgebot kann auch zu Schadenersatzansprüchen führen, wie etwa zur Ersatzpflicht hinsichtlich der Kosten eines Kontaktrechtsverfahrens. Die Beweislast für die negative Beeinflussung des Kindes und die dadurch verursachten Schäden trifft den klagenden Elternteil.

Zur Forderung eines gerichtlich strafbaren Delikts „PAS“
Negative Beeinflussungen erfolgen meist unbewusst, aufgrund von Kränkungen und Verletzungen – mangels Verschulden (Vorsatz) im strafrechtlichen Sinn kann ein Straftatbestand hier nicht greifen.

Eine strafrechtliche Regelung ist aus Sicht des Bundeskanzleramts nicht geboten, es bestehen ausreichend zivilrechtliche Regelungen die – neben der gemeinsamen Obsorge - das Kontaktrecht des Kindes zum nicht betreuenden Elternteil absichern.

Die Einführung eines Straftatbestandes der von einem Elternteil bewusst herbeigeführten Entfremdung des Kindes vom anderen Elternteil wird überdies abgelehnt, da sie zur weiteren Eskalation des elterlichen Konflikts führt und damit das Wohl des Kindes zusätzlich belastet. Um familiäre Konflikte abzubauen und Kinder in Krisenfällen zu unterstützen, fördert die Sektion V die Familienmediation, Eltern- und Kinderbegleitung im Fall von Scheidung und Trennung sowie Maßnahmen zur Gewaltprävention.

Ist die Durchsetzung der Kontakte problematisch, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine Besuchsbegleitung anordnen. Auch können sich die Eltern aufgrund einer privaten Vereinbarung dazu entscheiden. Bei der Besuchsbegleitung werden die Eltern und das Kind durch eine fachlich geeignete neutrale Person betreut. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz fördert Besuchsbegleitungen in Besuchscafés.
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/234/Seite.234006.html

Zudem kann die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" in Verfahren zur Regelung oder zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte (früher: Besuchsrecht) eingesetzt werden. Die Besuchsmittler vermitteln z.B. bei Konflikten und erleichtern durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes.
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/234/Seite.234002.html
https://www.justiz.gv.at/web2013/home/justiz/familien--und-jugendgerichtshilfe/aufgaben-der-familiengerichtshilfe~2c9484853f60f165013f6671e26d24f7.de.html

Nach § 107 Abs. 3 AußStrG kann das Gericht die Eltern auch zu einem Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung verpflichten.Als letzten Ausweg sieht das Gesetz die Zwangsmittel der Beugestrafe oder -haft vor (§§ 110 iVm 79 Abs. 2 AußStrG)

Maßgeblich ist jedenfalls das Wohl der Kinder, welches durch die dargestellten bestehenden gesetzlichen Regelungen gewährleistet wird.

Hinsichtlich der Forderung nach gleichberechtigter Elternschaft als Standard der Gerichtspraxis in Österreich und der Justiz-Reform im Sinne des Rechts des Kindes auf beide Eltern wird auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz verwiesen.

18.12.2018
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2018/PK1535
Bei strittigen Trennungen komme es bei den betroffenen Kindern häufig zum Syndrom der Elternentfremdung (Parental Alienation Syndrome – PAS), zeigt eine Bürgerinitiative auf ( 44/BI ). Darunter verstehe man die bewusst von einem Elternteil herbeigeführte Ablehnungshaltung des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil. Oftmals führe dies unter Zutun der Gerichte zu einem jahrelangen oder sogar lebenslangen Kontaktverlust zwischen Kind und – in den meisten Fällen – dem Vater. Neben der Unterstützung und Hilfe für die Betroffenen fordert die Initiative vor allem die Aufnahme der Kindes- bzw. Elternentfremdung (PAS) in das Strafrecht. 

Da sehr gut begründete Stellungnahmen vorliegen, die sich gegen eine Gesetzesänderung aussprechen, haben sich die FraktionsführerInnen für eine Kenntnisnahme der Bürgerinitiative entschieden, erläuterte Michael Bernhard (NEOS) die Entscheidung des Ausschusses.

18.12.2018
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00477/fname_727911.pdf
Zu den Anliegen dieser Bürgerinitiative:
Bei strittigen Trennungen komme es bei den betroffenen Kindern häufig zum Syndrom der Elternentfremdung (Parental Alienation Syndrome – PAS), heißt es in dieser Bürgerinitiative. Darunter verstehe man die bewusst von einem Elternteil herbeigeführte Ablehnungshaltung des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil. Oftmals führe dies unter Zutun der Gerichte zu einem jahrelangen oder sogar lebenslangen Kontaktverlust zwischen Kind und – in den meisten Fällen – dem Vater. Neben der Unterstützung und Hilfe für die Betroffenen fordert die Initiative vor allem die Aufnahme der Kindesbzw. Elternentfremdung (PAS) in das Strafrecht. Gleichzeitig müsse gewährleistet werden, dass (abschreckende) Strafen auch tatsächlich verhängt werden. Weiters treten die UnterzeichnerInnen für eine Justiz- und Jugendamtsreform im Sinne des Rechts des Kindes auf beide Elternteile sowie die Umsetzung der gleichberechtigten Elternschaft als Standard in der heimischen Gerichtspraxis ein.
Beschluss:
In seiner Sitzung am 18. Dezember 2018 hat der Ausschuss einstimmig beschlossen, die Bürgerinitiative Nr. 44 durch Kenntnisnahme des Ausschussberichtes zu erledigen.

Art der Erledigung: Kenntnisnahme

25.01.2019 Bürgeranliegen

https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2019/PK0051
Ferner geht es um … die Aufnahme der bewussten Kindes- bzw. Elternentfremdung (Parental Alienation Syndrome – PAS) in das Strafrecht

30.01.2019
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2019/PK0077
Nationalrat beschäftigt sich mit Bürgeranliegen

Mit der Forderung, die bewusst herbeigeführte Kindes- bzw. Elternentfremdung (Parental Alienation Syndrome – PAS) in das Strafrecht aufzunehmen, setzte sich Gudrun Kugler (ÖVP) auseinander. Für die ÖVP sei eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen ein großes Anliegen. Um das zu erreichen, gebe es bereits jetzt mehrere Maßnahmen. Weitere strafrechtliche Bestimmungen würden aus ihrer Sicht zu einer Eskalation beitragen und dem Kindeswohl schaden. "Im Vordergrund steht immer das Kind", so Kugler.

12.10.2021 Selbständiger Entschließungsantrag

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_01943
Harald STEFAN
Status: Zugewiesen an: Justizausschuss, Beratungen noch nicht aufgenommen
liegt derzeit bei: Justizausschuss Obfrau Mag. Michaela STEINACKER

14.1.2022
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2022/PK0037
Neu im Justizausschuss
FPÖ will Schaffung eines Gesetzes zum Eltern-Entfremdungssyndrom
Zudem fordert die FPÖ von der Bundesregierung eine Regierungsvorlage auszuarbeiten, welche die “Elterliche Entfremdung” (“Parental Alienation”) definiert und als eine Form von Kindesmissbrauch unter Strafe stellt (1943/A(E)).
Psychische Kindesmisshandlung bzw. psychischer Kindesmissbrauch werde weithin nicht erkannt, aber auch ignoriert und toleriert. Eine Sonderform der psychischen Kindesmisshandlung sei das Eltern-Entfremdungssyndrom, das als schwere mentale und behandlungsbedürftige Störung zu bezeichnen sei. Die Symptome würden im Einzelfall Angst- und Panikstörungen, Entwicklungsstörungen, Störungen des Sozialverhaltens sowie Störungen durch negative Kindheitserlebnisse und Familienzerrüttung durch Trennung und Scheidung betreffen. Der FPÖ zufolge handelt es sich hier um eine seit 20 Jahren in der medizinischen Literatur genau beschriebene Form des Kindesmissbrauchs ausgehend von einem Elternteil, der mit versteckter Aggression handelt und sowohl das Kind als auch den anderen Elternteil mit unwissentlicher Unterstützung von Behörden und Justiz schwer misshandle und missbrauche.

17.11.2021 Selbständiger Entschließungsantrag

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_02053
Harald STEFAN
Status: Zugewiesen an: Ausschuss für Arbeit und Soziales, Beratungen noch nicht aufgenommen
liegt derzeit bei Obmann Josef MUCHITSCH

30.11.2021
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2021/PK1361
Neu im Sozialausschuss
Gegenstand eines weiteren Entschließungsantrags der FPÖ (2053/A(E)) ist das Elternentfremdungssyndrom oder Parental Alienation Syndrom (PAS). Dieses trete bei Kindern von getrennten Eltern auf, wird im Antrag aus Fachbeiträgen zitiert. Der betreuende Elternteil entwickle oft eine symbiotische Beziehung zum Kind und habe deshalb Verlustängste, wenn das Kind zum anderen Elternteil Kontakt hat. Daher vermittle er dem Kind ein negatives Bild des anderen Elternteils und fördere damit einen Loyalitätskonflikt. Ein Entfremdungsprozess zum anderen Elternteil findet statt, das Kind äußert keinen Wunsch mehr, diesen zu sehen. Für die FPÖ handelt es sich dabei um seelische Gewalt und damit einen Verstoß gegen die Kinderrechte. In Deutschland und in einigen anderen Ländern, führt die Fraktion an, gebe es anerkannte Therapien für PAS. Brasilien habe bereits vor elf Jahren ein Gesetz gegen Elterliche Entfremdung ratifiziert. Damit können brasilianische Gerichte etwa Geldstrafen verhängen, es kann aber auch zu Auswirkungen beim Sorgerecht und bei Aufenthalts- und Aufsichtsentscheidungen kommen. Ähnliches fordert die FPÖ nun für Österreich. Sie fordert die Regierung auf, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die Elterliche Entfremdung definiert und als eine Form von Kindesmissbrauch unter Strafe gestellt wird. Ein gleichlautender Antrag wurde dem Gesundheitsausschuss zugewiesen (2054/A(E)). (Schluss) kar

17.11.2021 Selbständiger Entschließungsantrag

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_02054
Harald STEFAN
Status: Gesundheitsausschuss: auf Tagesordnung in der 20. Sitzung des Ausschusses. In der Sitzung vom 9. Dezember 2021 vertagt!

01.12.2021
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2021/PK1378
Neu im Gesundheitsausschuss
Gegenstand eines weiteren Entschließungsantrags der FPÖ (2054/A(E)) ist das Elternentfremdungssyndrom oder Parental Alienation Syndrom (PAS). Dieses trete bei Kindern von getrennten Eltern auf, wird im Antrag aus Fachbeiträgen zitiert. Der betreuende Elternteil entwickle oft eine symbiotische Beziehung zum Kind und habe deshalb Verlustängste, wenn das Kind zum anderen Elternteil Kontakt hat. Daher vermittle er dem Kind ein negatives Bild des anderen Elternteils und fördere damit einen Loyalitätskonflikt. Ein Entfremdungsprozess zum anderen Elternteil findet statt, das Kind äußert keinen Wunsch mehr, diesen zu sehen. Für die FPÖ handelt es sich dabei um seelische Gewalt und damit einen Verstoß gegen die Kinderrechte. In Deutschland und in einigen anderen Ländern, führt die Fraktion an, gebe es anerkannte Therapien für PAS. Brasilien habe bereits vor elf Jahren ein Gesetz gegen Elterliche Entfremdung ratifiziert. Damit können brasilianische Gerichte etwa Geldstrafen verhängen, es kann aber auch zu Auswirkungen beim Sorgerecht und bei Aufenthalts- und Aufsichtsentscheidungen kommen. Ähnliches fordert die FPÖ nun für Österreich. Sie fordert die Regierung auf, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die Elterliche Entfremdung definiert und als eine Form von Kindesmissbrauch unter Strafe gestellt wird. Ein gleichlautender Antrag wurde dem Sozialausschuss zugewiesen (2053/A(E)). keg/kar

09.12.2021
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A-GE/A-GE_00001_00889/TO_06339272.pdf
Tagesordnung:
Antrag der Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend Schaffung eines Gesetzes zum Elternentfremdungssyndrom = Parental Alienation Syndrom (PAS) (2054/A(E))

09.12.2021
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2021/PK1437
Auf die Seite jenes Elternteils, der bei einer Trennung nicht vorrangig die Betreuung der Kinder übernimmt, stellt sich die FPÖ mit ihrem Antrag, Handlungen, die zum Elternentfremdungssyndrom (Parental Alienation Syndrome) beim Kind führen, gerichtlich zu ahnden (2054/A(E)). Der Loyalitätskonflikt, in den ein Kind gerate, wenn der betreuende Elternteil eine symbiotische Beziehung zu ihm entwickelt und ihm ein negatives Bild des anderen Elternteils vermittelt, sei im Grunde seelische Gewalt, also Kindesmissbrauch, so Rosa Ecker (FPÖ). 

Mit der Erklärung, eine derartige Gesetzesgrundlage benötige lange Prüfung, um Sorgerechtsstreitigkeiten hintanzuhalten, wurde der Antrag von ÖVP und Grünen vertagt.